Bild: KI-generiertes Symbolbild.
Auf einer Cremetube steht „mikroplastikfrei“. Eine Einkaufs-App markiert trotzdem einen Kunststoffnamen. Gleichzeitig ist von einem EU-Verbot die Rede. Der scheinbare Widerspruch entsteht häufig, weil unterschiedliche Definitionen und Produktgruppen miteinander vermischt werden. Für eine belastbare Einordnung müssen diese Ebenen getrennt betrachtet werden.
Nicht jedes Polymer ist ein Mikroplastikpartikel
Die EU-Beschränkung betrifft bestimmte absichtlich zugesetzte synthetische Polymermikropartikel. Sie ist kein pauschales Verbot sämtlicher Kunststoffe in Kosmetik. Die technischen Kriterien, Ausnahmen und Übergangsregeln gehören zur Regelung; ein einzelner auffälliger Stoffname reicht für die rechtliche Einordnung nicht aus. [1]
Das Bundesumweltministerium unterscheidet feste Mikroplastikpartikel von sogenannten flüssigen oder gelartigen Polymeren. Letztere haben einen anderen chemikalienrechtlichen Status und werden stoffbezogen bewertet. Diese Unterscheidung ist keine Aussage, dass jeder Stoff außerhalb der Mikroplastikdefinition automatisch umweltverträglich wäre. [2]
Für den Einkauf bedeutet das: Frage bei einer Aussage immer mit, was genau ausgeschlossen wird. Geht es um feste Partikel, um bestimmte Polymergruppen oder um einen weiter gefassten Kriterienkatalog?
Welche Fristen für Kosmetik gelten
Für die unter die Beschränkung fallenden Anwendungen gelten unterschiedliche Zeitpunkte. Mikroperlen mit abrasiver Funktion, etwa zum Peelen, wurden bereits ab dem 17. Oktober 2023 erfasst. Für weitere Kosmetikgruppen erläutert die Kommission folgende Übergänge: [1]
- Abspülbare Kosmetik: Beschränkung ab 17. Oktober 2027.
- Auf Haut oder Haar verbleibende Kosmetik: ab 17. Oktober 2029.
- Make-up sowie Lippen- und Nagelprodukte: ab 17. Oktober 2035.
Für die letztgenannte Gruppe ist zwischen 17. Oktober 2031 und 16. Oktober 2035 zusätzlich eine Kennzeichnung mikroplastikhaltiger Produkte vorgesehen. Die Fristen beziehen sich auf die jeweils erfassten Stoffe und Verwendungen. Sie bedeuten nicht, dass jedes heute angebotene Kosmetikprodukt bis dahin Mikroplastik enthalten darf oder enthalten muss. [1]
Was die INCI-Liste zeigt
Die Zutatenliste benennt eingesetzte Inhaltsstoffe. Ob ein Kunststoff darin als Mikropartikel vorliegt, muss laut BfR in der INCI-Liste nicht eigens angegeben werden. [3] Der Name ist daher ein Ausgangspunkt für Nachfragen, kein vollständiger Datensatz zu Partikelgröße, Löslichkeit und Form.
Wenn dir eine bestimmte Eigenschaft wichtig ist, suche die zugehörige Herstellererklärung oder die öffentlich zugänglichen Kriterien eines Zeichens. Ein bloßer Scanbefund ohne Erklärung der verwendeten Definition ist schwerer einzuordnen als eine nachvollziehbare Beschreibung.
Werbeaussagen nebeneinander lesen
Das Bundesumweltministerium weist darauf hin, dass unternehmenseigene „mikroplastikfrei“-Kennzeichnungen nicht immer dieselben Anforderungen ausdrücken. [4] Vergleiche deshalb nicht nur das Wort auf der Vorderseite, sondern die zugängliche Erläuterung dahinter.
Eine kurze Prüfliste hilft:
- Welche Stoffeigenschaften schließt das Versprechen ausdrücklich aus?
- Gilt die Aussage für das ganze Produkt oder nur für eine Zutat?
- Ist der Kriterienstand angegeben und lässt sich die Erklärung nachlesen?
Fehlen diese Informationen, bleibt die Aussage unvollständig. Das ist ein sinnvoller Grund für eine Nachfrage, aber noch kein Beweis für einen Rechtsverstoß.
Bestehende Pflege bewusst beurteilen
Eine neue Begriffsklärung verlangt nicht automatisch, das gesamte Bad auszuräumen. Halte zunächst fest, welche Frage beim vorhandenen Produkt ungeklärt ist. Für den nächsten Kauf lässt sich dann gezielter vergleichen: vorgesehene Funktion, Verträglichkeit, überprüfbare Kriterien und eine Menge, die du tatsächlich benötigst.
Quellen und Einordnung
Recherche- und Bearbeitungsstand: 27. Oktober 2026. Dieser Beitrag beruht auf einer Auswertung der verlinkten Quellen; eigene Praxistests oder Interviews wurden dafür nicht durchgeführt. Beispiele sind als solche gekennzeichnet.
Redaktionelle Prüfung und Änderungen
- : Inhaltliche Endkontrolle.
